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Gasausstieg durch Wärmewende dringend koordinieren

Der Gaseinsatz in der Wärmeversorgung sinkt drastisch. Höchste Zeit, die Regulierung des Netzes anzupassen und zukunftssicher zu machen, schreibt Veit Bürger vom Öko-Institut.

Der Gaseinsatz in der Wärmeversorgung sinkt drastisch. Höchste Zeit, die Regulierung des Netzes anzupassen und zukunftssicher zu machen, schreibt Veit Bürger vom Öko-Institut in seinem Standpunkt. Die Bundesregierung solle zum Beispiel Anschlussverpflichtungen für die Verteilnetzbetreiber ändern, aber auch Abschreibungszeiträume und Stilllegungskosten.

Veit Bürger, Quelle: Öko-Institut

Der mit der Wärmewende verbundene Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas hat Auswirkungen auf die Gasverteilnetze, die Gebäude und Betriebe mit Erdgas versorgen. Denn selbst in den „wasserstofffreundlichen“ Szenarien, in denen Erdgas durch Wasserstoff ersetzt wird, sinkt der Gasabsatz in den Verteilnetzen deutlich.

Dieser Rückgang folgt einer einfachen Logik: Hinsichtlich Verfügbarkeit und Infrastrukturumbau (vor allem Aufbau eines Wasserstoff-Backbones) steht Wasserstoff frühestens in zehn Jahren für die Gebäudewärme bereit. Bei einer Kesselaustauschrate von jährlich vier bis fünf Prozent, einer stringenten Umsetzung der angekündigten 65-Prozent-Erneuerbare-Anforderung sowie voranschreitender Sanierungsaktivitäten fallen allein in dieser Zeitspanne rund 40 Prozent des heutigen Erdgasabsatzes für die Gebäudewärme weg.

Es gilt also, den stufenweisen Ausstieg aus der Erdgasversorgung zu organisieren und zu koordinieren: Organisieren im Sinne von induzieren und ermöglichen, koordinieren im Sinne von zielgerichtet steuern.

Verteilnetzregulierung nicht vergessen

Beim Organisieren geht es vor allem darum, die Reduktion der Erdgasnachfrage zu beschleunigen und dabei Lock-ins zu vermeiden. Im Bereich der Gebäudewärme ist die EE-Anforderung das Kerninstrument. Nach dieser soll jede neue Heizung auf der Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden.

Ihre Ausgestaltung wird gerade intensiv diskutiert und es ist wichtig, dass die Regelung – wie angekündigt – zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Bei der Organisation des Gasausstiegs darf man aber auch die Regulierung der Verteilnetze nicht vergessen. Diese ist bislang auf Ausbau und „Unendlichkeit“ der Netze ausgelegt, also alles andere als „ausstiegs-ready“.

Im Hinblick auf den Regulierungsrahmen tun sich unter anderem folgende Baustellen auf:

Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet Gasnetzbetreiber, Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen, wenn sie dies verlangen, und dafür gegebenenfalls auch das Netz auszubauen. Dies kann zu absurden Situationen führen. Beantragt beispielsweise ein Bauherr in einem Neubaugebiet einen Gasanschluss, muss der Netzbetreiber diesen selbst dann bereitstellen, wenn alle anderen Bauherren sich für eine Wärmepumpe entscheiden.

Anstelle des bestehenden Gasnetzzugangsanspruchs sollte das Energiewirtschaftsrecht Verteilernetzbetreibern vielmehr die Möglichkeit einräumen, im Zuge der (Teil-)Stilllegung des Gasverteilnetzes die Belieferung einzelner Kunden einzustellen.

Benötigt werden Regelungen für einen Aufnahmestopp neuer Kunden sowie Schwellenwerte, ab denen eine Abkopplung zulässig ist, entsprechende Umstellungsfristen, gegebenenfalls auch Kompensationsregelungen für die betroffenen Hauseigentümer oder Unternehmen. Liegt in einer Straße ein Wärmenetz, sollte der Gasnetzbetreiber das Recht erhalten, Kunden auf die Fernwärme zu verweisen. Zudem sollte der Gasnetzzugangsanspruch in bestimmten Fällen automatisch erlöschen.

Abschreibungen der Netzinfrastruktur anpassen

In die Berechnung der Netzentgelte fließen für die Rohrleitungen Nutzungsdauern zwischen 45 und 55 Jahren ein. Dies regelt die Gasnetzentgeltverordnung. Werden Teile des Netzes vor Ablauf dieser Nutzungsdauer stillgelegt, müssen die betroffenen Netzbetreiber entsprechende Wertberichtigungen vornehmen. In diesem Sinne verkürzte die Bundesnetzagentur kürzlich die kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen derart, dass sie nicht über das Jahr 2045 hinausreichen.

Allerdings gilt dies nur für neue Investitionen. Für bestehende Investitionen gelten nach wie vor die längeren Abschreibungsdauern. Nach einer 2021 veröffentlichten Berechnung der Energierechtskanzlei BBH wären im finalen Ausstiegsjahr 2045 von den in den letzten Jahren getätigten Investitionen in die Verteilnetzinfrastruktur rund zwölf Milliarden Euro nicht abgeschrieben. Der Gesetzgeber sollte deswegen in Erwägung ziehen, die Begrenzung der kalkulatorischen Nutzungsdauer auf Bestandsinvestitionen auszuweiten.

Stilllegungs- und Rückbaukosten bei den Netzentgelten

Bei der Stilllegung des Gasnetzes entstehen den Netzbetreibern Kosten. So könnte beispielsweise die Möglichkeit bestehen, dass Kommunen die Entfernung stillgelegter Gasleitungen aus den Wegegrundstücken verlangen. Bei Stilllegung eines Netzes kann der Netzbetreiber diese Kosten nicht mehr aus dem laufenden Betrieb refinanzieren.

Gewöhnlich werden zukünftige Rückbaukosten über die Bildung entsprechender Rückstellungen berücksichtigt. Aktuell scheinen Gas-Verteilnetzbetreiber aber nur vereinzelt Rückstellungen dafür zu bilden. Um die Finanzierung des späteren Rückbaus sicherzustellen, sollte dies verpflichtend geschehen und in die Netzentgelte einfließen.

Zurückgehender Gasabsatz, verkürzte Abschreibungsfristen für Investitionen in die Infrastruktur sowie die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Stilllegungs- und Rückbaukosten führen zu steigenden Netzentgelten. Steigende Netzentgelte wiederum setzen Anreize, noch zügiger auf eine erneuerbare Wärmeversorgung umzusteigen.

Aus unserer Sicht ist es auch der richtige Ansatz, die mit dem Gasausstieg verbundenen Infrastrukturkosten verursachergerecht über die Netzentgelte umzulegen. Dabei ist auf die soziale Ausgestaltung zu achten. Dies gilt insbesondere für Mietende, welche nicht über die Art ihres Heizsystems entscheiden und somit in dieser Hinsicht „gefangene“ Kunden sind.

Konzessionsrecht reformieren

Mit Blick auf den Gasausstieg ist auch das Konzessionsrecht zu reformieren. Beispielsweise verbietet das strikte Nebenleistungsverbot, dass eine Kommune die Betreiber von Gas-, Strom- und Wärmenetzen im Zuge der Konzessionsvergabe verpflichtet, sich bei Netzentwicklung und -betrieb gegenseitig abzustimmen. Bei der Wärmewende spielt die Sektorkopplung aber eine zunehmend bedeutende Rolle und diese macht eine solche Abstimmung unabdingbar.

Ferner werden in Zeiten des Gasausstiegs Gaskonzessionen immer unattraktiver. Es bedarf also Regelungen für Situationen, in denen sich bei einer Konzessions-Neuausschreibung kein Bewerber mehr findet. Dabei ist vorrangig zu klären, wer den Betrieb des Verteilernetzes übernimmt und dessen Stilllegung organisiert.

Wärmewende koordinieren

Bezogen auf den Gasausstieg geht es beim Koordinieren der Wärmewende vor allem darum, dass die Stilllegung der Verteilnetzinfrastruktur geordnet abläuft. Dabei spielt die kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle. Anhand von Strukturdaten wie der Altersverteilung der Heizanlagen, dem Sanierungsstandard der Gebäude, Alter und Beschaffenheit der Gasleitungen im Verteilnetzgebiet lassen sich in Gemeinden die Gebiete identifizieren, die im Zuge des Gasausstiegs vorrangig angegangen werden sollten. Dies wiederum ist notwendig, um die infrastrukturbezogenen Ausstiegskosten für die Verbraucher und/oder öffentliche Hand zu minimieren.

Wärmewende und Gasausstieg müssen Hand in Hand gehen. Mit der 65-Prozent-EE-Anforderung sowie der kommunalen Wärmeplanung bringt die Bundesregierung gerade zentrale Maßnahmen für die Wärmewende auf den Weg. Diese Maßnahmen werden ihre volle Wirkung aber erst dann entfalten können, wenn der Regulierungsrahmen für die Gasverteilnetze entsprechend angepasst wird. Die Bundesregierung sollte 2023 auch hierauf ein besonderes Augenmerk legen.

Dr. Veit Bürger ist stellvertretender Bereichsleiter für Energie & Klimaschutz beim Öko-Institut in Freiburg.

Dieser Standpunkt erschien zuerst im Tagesspiegel Background Energie & Klima am 12. Januar 2023.

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