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Auswirkungen der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Endlagerung

Nach dem Gesetz über die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) hat der Bund Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Bei der Planung solcher Anlagen müssen die einschlägigen nationalen und europäischen Gesetze und Richtlinien beachtet werden. Durch die Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme von 2001 ist eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategische Umweltprüfung (SUP) bei bestimmten Plänen und Programmen europaweit eingeführt worden.

Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung stellt die Prüfung von Alternativen ein wichtiges Element dar. Es ist unstreitig, dass die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der SUP über die Vorgaben im Rahmen der UVP deutlich hinausgeht. Die SUP-Richtlinie ist im Wesentlichen durch eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie durch die Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Soweit nach geltendem Recht für die rechtliche Verankerung einer Standortentscheidung die Ebene des Raumordnungsrechts maßgeblich ist, umfasst für die Aufstellung und Änderung von Landesraumordnungsplänen die hierfür durchzuführende SUP auch den Endlagerstandort. Die Einführung der SUP tangiert daher die rechtlichen Anforderungen an das Verfahren zur Festlegung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle. Das Vorhaben untersucht, inwieweit sich hieraus Anforderungen an eine Prüfung von Standortalternativen ableiten lassen.

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Projektstatus

Projektende: 2007

Projektleitung

Auftraggeber

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH (GRS)