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Working Paper 2/2025

Optionen für die Definition des Beitrags technischer Senken im Bundes-Klimaschutzgesetz und zugehöriger Ziele

  • Wolfram Jörß
    Gruppenleiter Carbon Accounting / Senior Researcher Energie & Klimaschutz
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Für die Definition von Zielen für technische Senken nach § 3b des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) sollte die Bundesregierung klarstellen, dass sie eine territoriale Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele des KSG angestrebt. Die Ziele nach § 3b für 2035, 2040 und 2045 sollten als Zielkorridor als Kombination von Mindestzielen und Deckelzielen formuliert werden, um einerseits Marktsignale zu senden und andererseits eine Abschwächung von Bemühungen zur Emissionsminderung zu vermeiden (Mitigation Deterrence). Zur Definition von technischen Senken im Sinne von § 3b sollte eine Liste mit zu berücksichtigenden Senkenpfaden angelegt werden, die bei Weiterentwicklung des Wissenstandes ergänzt werden kann. Neuartige technisch geprägte Senkenoptionen, die zukünftig im THG-Inventar im Landnutzungssektor (LULUCF) bilanziert werden, z.B. die Fixierung biogenen Kohlenstoffes in Pflanzenkohle, sollten dabei den technischen Senken gemäß § 3b zugeordnet werden und dementsprechend nicht für die in § 3a KSG definierten Ziele für den Landnutzungssektor angerechnet werden. Das Umweltbundesamt sollte beauftragt werden, im Rahmen der jährlichen Monitoringberichte zum KSG zu berichten, in welchem Umfang Brutto-CO2-Entnahmen durch technische Senken in das THG-Inventar eingeflossen sind und auf dieser Basis den Beitrag zur Zielerreichung zu quantifizieren. Für die erste Formulierung der Senkenziele nach § 3b KSG sollten die Ziele vollständig im inventarbasierten Ansatz definiert werden. Nach Fortschritten bei der Entwicklung eines EU-weiten Zertifizierungssystems unter der europäischen CRCF-Verordnung könnten in einer zukünftigen Überarbeitung der KSG-Ziele für technische Senken die Mindestziele im projektbasierten Ansatz definiert werden.